Das Gebäudemodernisierungsgesetz reformiert den Energieausweis: Digital wird Standard, neue Pflichtangaben kommen hinzu. Was Eigentümer ab 2027 wissen müssen.
Der Energieausweis wird grundlegend reformiert. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fasst der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen neu und erweitert die Pflichtangaben deutlich. Digital wird zum Standard, die Effizienzklasse muss künftig auf jedem Ausweis stehen – und die Anforderungen an Verbrauchsdaten steigen. Wir fassen zusammen, was Eigentümerinnen und Eigentümer ab 2027 wissen müssen.
Der Fahrplan: GModG seit Juli 2026 in Kraft
Das GModG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ändert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Das neue Energieausweisrecht greift jedoch erst sechs Monate später, also ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin gelten die bisherigen Regeln weiter.
Mehr Pflichtangaben für Wohngebäude
Ab dem 1. Januar 2027 gehört die Energieeffizienzklasse auf jeden Ausweis; auch Primär- und Endenergiekennwert werden zur verpflichtenden Standardangabe. Für Wohngebäude genügt der Energiebedarf pro Quadratmeter dann nicht mehr. Ergänzend sind der absolute Primärenergieverbrauch und der jährliche Endenergieverbrauch in Megawattstunden anzugeben. Auch der Einsatz erneuerbarer Energien ist ausdrücklich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Verbrauchsausweis: strengere Datengrundlage
Beim Verbrauchsausweis steigen die Anforderungen an die Datenbasis erheblich. Statt wie bisher drei Jahresabrechnungen vorzulegen, müssen Eigentümer den tatsächlichen Verbrauch künftig über zwei volle Jahre monatlich und getrennt nach Energieträger belegen – also 24 Monate ohne Lücken. Diese Verschärfung geht mit einer Erleichterung einher: Der Verbrauchsausweis steht nun grundsätzlich allen Wohngebäuden offen. Die alte Sonderregel, wonach kleinere Altbauten mit weniger als fünf Wohnungen und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 zwingend einen Bedarfsausweis benötigten, entfällt – sofern die neuen Datenvorgaben eingehalten werden.
Neue EU-Effizienzklassen von A bis G
Parallel dazu bringt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2024/1275) seit Mai 2026 eine europaweit einheitliche Bewertung. Nichtwohngebäude werden künftig nach einer Skala von A bis G eingestuft. Die Bestnote A ist dabei den Nullemissionsgebäuden vorbehalten; das untere Ende – Klasse G – bildet jeweils die energieineffizientesten 15 Prozent des Bestands eines Landes ab. Alle dazwischenliegenden Gebäude verteilen sich zu ungefähr gleichen Teilen auf die Klassen B bis F, wobei jeder Mitgliedstaat die Schwellenwerte selbst festlegt. Für Wohngebäude ändert sich die Optik weniger: Hier bleibt die vertraute Skala von A+ bis H bestehen, allerdings wird künftig nach der Norm DIN/TS 18599:2025-10 gerechnet. Weil ausgestellte Ausweise zehn Jahre gültig sind, werden alte und neue Einstufungen noch längere Zeit nebeneinander existieren.
Erweiterte Vorlagepflichten und Bußgelder
Die Situationen, in denen ein Energieausweis vorzulegen ist, werden ausgeweitet. Bei Verkauf und Neuvermietung galt die Pflicht bereits; hinzu kommen nun die Verlängerung bestehender Mietverträge und umfangreichere Sanierungen, bei denen mehr als ein Viertel der Gebäudehülle betroffen ist. Spätestens zur Besichtigung muss der Ausweis vorliegen – im Original, als Kopie oder als Aushang. Verstöße gegen die Vorlage- und Übergabepflicht können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro belegt werden. Wer die eigene Immobilie selbst bewohnt, benötigt hingegen keinen Ausweis.
Digitaler Energieausweis wird Standard
Ab dem 1. Januar 2027 gilt der Energieausweis grundsätzlich als digitales, maschinenlesbares Dokument. Eine gedruckte Fassung gibt es nur noch, wenn der Eigentümer sie ausdrücklich wünscht. Neu ist zudem, dass in kommerziellen Immobilienanzeigen das Ausstellungsdatum des Ausweises angegeben werden muss; an den übrigen Pflichtangaben ändert sich im Kern nichts.
Sie planen einen Verkauf oder eine Vermietung und sind unsicher, welcher Energieausweis für Ihre Immobilie der richtige ist? Das Team von ZEITPUNKT Immobilien unterstützt Sie gerne und stellt bei Bedarf den Kontakt zu qualifizierten Energieberatern her.
Quellen
BBSR-Infoportal: Regelungen zum Energieausweis (GEG und GModG) · EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) 2024/1275

Inhaber Zeitpunkt. Immobilien e. K.
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